WEG Verwaltung

WEG Verwaltung | Aufstellung des Wirtschaftplanes

Nach § 28 WEG hat der Verwalter den Wirtschaftsplan aufzustellen, der die Wohnungseigentümer verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter entsprechende Vorauszahlungen zu leisten (Hausgeld; § 28 Abs. 2 WEG). Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat der Verwalter eine Abrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 3 WEG). Nach § 24 Abs. 7 WEG ist durch den Verwalter eine Beschluss-Sammlung zu führen.

WEG Verwaltung | Rechenschaftspflicht

Verwaltungen sind gegenüber der Eigentümergemeinschaft rechenschaftspflichtig. Dazu wird jährlich eine Abrechnung erstellt (sowie einen neuen Wirtschaftsplan) und zu deren Feststellung durch Beschluss (zumindest) eine Eigentümerversammlung einberufen. Von dieser kann er entlastet werden. Für die Abstimmung zur eigenen Entlastung darf der WEG-Verwalter jedoch weder Vollmachten einsetzen, die ihm von einzelnen Eigentümern für die Versammlung erteilt wurden, noch die eigene Stimme, wenn er zugleich Wohnungseigentümer ist.